Stand: Mai 2017

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Club führt den Namen BMW Club Augsburg e.V.

Der BMW-Club erstreckt seine Tätigkeit auf die Region Schwaben mit Sitz in Augsburg. Der Club ist durch seine Mitgliedschaft im BMW Club Deutschland e.V., im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit, zur Führung des Namens „BMW Club Augsburg e.V.“ und Verwendung des BMW Warenzeichens in der jeweils durch die BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild) berechtigt. Der Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§2 – Zweck des Clubs

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es soll allen an Kraftfahrzeug Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art.

Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland, mit den bayrischen Motorenwerken AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

§3 – Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen, sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

§4 – Mitgliedschaft

Mitglieder
Mitglieder des BMW Club Augsburg e.V. können alle Personen werden, auch Ehefrauen / Lebensabschnittspartner, sofern der Ehemann/Partner Besitzer eines BMW oder Mini Fahrzeuges ist, die sich für Zweck und Ziel dieser Gemeinschaft interessieren und an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines Mitgliedes voll teilhaben wollen. Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Anmeldung erfolgt schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden und muss vom Antragsteller schriftlich bestätigt werden. Damit erkennt das neue Mitglied die vorliegenden Clubsatzungen an. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Clubvorstand. Sobald 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgegeben haben, gilt der Bewerber als angenommen. Der Besitz eines BMW oder Mini Fahrzeuges sowie die sichtbare Anbringung des Clublogos ist für die Mitgliedschaft Voraussetzung zur Aufnahme in den BMW Club Augsburg e.V.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen und Aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
  2. Freiwilliger Austritt: Dieser ist dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich drei Monate vor Jahresabschluss mitzuteilen.
  3. Ausschluss oder Streichung

Ein Ausschluss wegen clubschädigendem Verhalten kann nur durch einen

a) mit 2/3 -Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes oder
b) mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschluss erfolgen.

Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder eine Streichung ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung an den 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz einmaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft müssen alle Club-Logos vom Fahrzeug entfernt und dieses innerhalb von 14 Tagen nach Ausscheiden einem Vorstandsmitglied vorgeführt werden.

§6 – Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge, sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Hauptversammlung. Die eingehenden Beträge einschließlich der Aufnahmegebühr werden vom Clubkassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden.

§7 – Rechten und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzungen und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

§8 – Fahrzeugumbauten und -veredelungen

Im Interesse des BMW Club Augsburg e.V. ist bei Umbauten und Veränderungen am Fahrzeug darauf zu achten keine Anbauteile mit schlechter Verarbeitung, Passgenauigkeit oder Teile (innen sowie außen) zu verbauen, welche das Erscheinungsbild des Fahrzeugs minderwertig erscheinen lassen.
Es sollte darauf geachtet werden nur hochwertige Zubehörteile (BMW-Performance, Kerscher, Prior-Design, etc.) oder von Partnern des BMW Club Augsburg e.V. zu verwenden. Besondere Ausnahmen (Eigenbauten, Sonderanfertigungen, etc.) müssen der Vorstandschaft vorab vorgelegt werden und bedürfen einer Zustimmung.

§9 – Organe des Clubs

Organe des Clubs sind die Hauptversammlung und der Gesamtvorstand. Die Hauptversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des Clubs. Die Hauptversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Hierzu ist schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die im Interesse des Vereins liegen, vom gesamten Clubvorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einberufen werden. Außerdem finden regelmäßige Clubabende statt.

Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:

  1. Entgegennahme des anlässlich der Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstand über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegenden Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Gesamtvorstandes.
  2. Die Wahl eines neuen Gesamtvorstandes.Die Wahl eines neuen Gesamtvorstandes erfolgt grundsätzlich geheim. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung wiedergewählt werden. Hierzu bedarf es mindestens der Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Clubmitglieder. Erforderlich ist die einfache Stimmenmehrheit für einen Kandidaten. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt. Wird für ein Amt im Gesamtvorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung des Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Viertel aller Clubmitglieder kann der Gesamtvorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied jederzeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit abberufen werden. Die Bestellung eines Vorstands kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederrufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  3. Wahl von Kassenprüfern
  4. Satzungsänderungen
  5. Festlegung des Clubbeitrages
  6. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von Mitgliedern vorgelegten Anträge

Die Satzung kann nur mit zwei Drittel aller stimmberechtigten geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekannt zu geben. Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gegenzeichnen muss.

§10 – Mitglieder des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenwart

Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:

a) Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse,
b) Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Hauptversammlung nicht einberufen werden muss.
c) Organisation und Abwicklung des Clublebens.

§11 – Aufwandsentschädigung

Für anfallende Kosten und Mühen bei organisatorischen Aktivitäten (Beleg erforderlich) kann die Vorstandschaft und Mitglieder mit einer entsprechenden Vergütung entlohnt werden.

§12 – Vertretung nach außen

Der BMW Club Augsburg e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Vereinsintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende den Club vertritt. Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende, ist berechtigt, Bekanntmachungen des Clubs zu unterfertigen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs. Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen kann durch Ermächtigungen des 1. Vorsitzenden dem Schriftführer übertragen werden. In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.

§13 – Auflösung des BMW Clubs

Die Auflösung des Clubs bedarf grundsätzlich ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche ordentliche Mitglieder schriftlich eingeladen werden müssen. Sind weniger als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen. Danach genügt eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein etwa vorhandenes Clubvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt einem gemeinnützigen Verein zuzuführen, welcher in der letzten Hauptversammlung bestimmt wird.