§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Club führt den Namen BMW Club Augsburg. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er die Zusatzbezeichnung „e.V.“. Der Club ist durch seine Mitgliedschaft im BMW Club Deutschland e.V., im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit, zur Führung dieses Namens sowie der Verwendung des BMW-Warenzeichens berechtigt.

(2) Der Club erstreckt seine Tätigkeit auf die Region Schwaben mit Hauptsitz in Augsburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck, Aufgabe, Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

(2) Es soll allen an Kraftfahrzeug Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, in allen technischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen sowie Erfahrungen auszutauschen.

(3) Pflege der Freizeitgestaltung durch Veranstaltungen aller Art (z.B. Stammtische, Ausfahrten, usw.).

(4) Es wird eine Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen BMW Clubs im In- und Ausland angestrebt.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Clubs können alle volljährigen Personen werden, auch deren Lebenspartner, sofern ein Partner im Besitz eines Fahrzeugs der BMW AG und einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

(2) Mitglied kann ebenfalls werden, wer sich mit seinem persönlichen und uneigennützigen Einsatz im Club betätigen will.

(3) Ein Antrag auf Mitgliedschaft im BMW Club Augsburg e.V. muss unter Anerkennung der Clubsatzung und unterschriftlich bestätigt an den Vorstand gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder Abweisung mit einer Zweidrittelmehrheit. Eine Abweisung bedarf keiner gesonderten Erklärung.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Club verdient gemacht haben, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt aus dem Club, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

(1) Ein freiwilliger Austritt kann immer nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich per E-Mail oder Brief (Datum des Poststempels) bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mitzuteilen. Eine spätere Austrittserklärung wird erst zum Ende des Folgejahres wirksam und verpflichtet zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das Folgejahr.

(2) Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand, bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person berechtig, sofern diese trotz einmaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand geblieben ist.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen clubschädigenden Verhaltens erfolgen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen, ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages besteht hierdurch nicht.

§5 Mitgliedsbeiträge, Finanzielle Mittel und Art der Aufbringung

(1) Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, der in voller Höhe des festgelegten Satzes zu entrichten ist. Bei Neumitgliedern wird zusätzlich wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des festgelegten Satzes erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen ausgenommen.

(2) Über die Höhe und den Erhebungsmodus der Beiträge sowie die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Weitere benötigte Mittel zur Erreichung der Clubziele werden durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen sowie aus Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Alle Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben grundsätzlich das gleichwertige Stimmrecht, wobei jede Person nur eine Stimme hat.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und sich in die Clubarbeit aktiv einzubringen.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt sich Auslagen, die für die Clubarbeit oder im Namen des Clubs entstanden sind, durch einreichen eines Antrages mit gültigem Zahlungsbeleg beim Kassenwart erstatten zu lassen.

(5) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allein die Interessen und die Ziele des Clubs nach besten Kräften zu unterstützen, die Satzung und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

§7 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Clubs und muss mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im März oder April, einberufen werden (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand bei Vorliegen gewichtiger Gründe einzuberufen, oder wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern in Textform beantragt wird. Zu jeder Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorstand (Präsident)
  • 2. Vorstand (Vizepräsident)
  • Kassenwart

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit

(1) Generell ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Vertretung, auch bei der Ausübung des Stimmrechts, ist möglich. Die einzelnen Mitglieder können in Textform Ihre Stimme delegieren.
Es entscheidet die einfache Mehrzeit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

(2) Entgegennahme des, anlässlich der Jahreshauptversammlung, vom Vorstand über das vorhergegangene Geschäftsjahr vorzulegenden Rechenschaftsberichtes und Entlastung der Vorstandschaft.

(3) Neuwahl des Vorstandes und/oder Abberufung Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es gibt für das einzelne Amt nur jeweils einen Kandidaten oder alle zur Wahl stehenden Kandidaten stimmen einer offenen Wahl zu, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Stimmen und Enthaltungen zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Eine vorzeitige Wahl, vor Ablauf der Dauer von zwei Jahren, ist ebenfalls möglich. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Viertel aller Clubmitglieder kann der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied in einer ordentlichen oder extra einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen abberufen werden.

(4) Wahl des Kassenprüfers. Es wird ein Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dieser verbleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Kassenprüfer hat die Clubkasse, einschließlich der Bücher und Belege, einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.

(5) Beschluss von Satzungsänderungen. Zur Änderung oder Neufassung der Clubsatzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen nötig. Ein Antrag auf Satzungsänderung oder Neufassung ist, mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, allen Mitgliedern durch den Vorstand bekannt zu geben.

(6) Festlegung des Clubbeitrages & Aufnahmegebühr. Siehe §5 Abs. 2.

(7) Beschlussfassung über die, vom Vorstand oder von Clubmitgliedern, eingebrachten Anträge. Ein Antrag muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen sein.

§9 Aufgaben des Vorstands

(1) Ausführung der, von der Mitgliederversammlung, gefassten Beschlüsse

(2) Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Mitgliederversammlung nicht einberufen werden muss.

(3) Organisation und Abwicklung des Clublebens.

(4) Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt generell der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall, der 2. Vorstand oder ein von Ihm benannter Stellvertreter.

(5) Über jede Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein von ihm unterschriebenes Protokoll anzufertigen.

(6) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes führen regelmäßig interne Sitzungen durch. Von jeder Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

§10 Haftung von Vertretern des Clubs

(1) Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Club, für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Clubs.

(2) Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied oder besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, träg der Verein oder das betroffene Mitglied die Beweislast.

(3) Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter nach §10 Abs. 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so können sie vom Club eine Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht für Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§11 Vertretung nach außen

(1) Der BMW Club Augsburg e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Vereinsintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorstand den Club vertritt.

(3) Der 1. Vorstand, in seiner Verhinderung, der 2. Vorstand, ist berechtigt, Bekanntmachungen des Clubs zu unterfertigen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs.

(4) Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen kann durch Ermächtigungen des 1. Vorstand dem Schriftführer übertragen werden.

(5) In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorstand zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.

§12 Auflösung des Clubs

(1) Die Auflösung des BMW Club Augsburgs e.V. kann nur in einer extra hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit meiner Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Clubs fällt das verbleibende Clubvermögen den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.

§13 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die vorliegende Satzung ersetzt die Fassung vom 03.04.2021 und tritt, durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 27.04.2024, mit sofortiger Wirkung in Kraft.